Das seit dem 1.1 1992 gültige Betreuungsgesetz löste das Vormundschaftsrecht (mit Pflegschaft) ab. Hiernach kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung durch Bestellung des Vormundschaftsgerichtes einen Betreuer erhalten, wenn er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.